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Kreisfeuerwehrverband Kusel e. V. |
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Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V. |
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Jugendordnung der Jugendfeuerwehren des
Landkreises Kusel |
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§ 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Die Jugendfeuerwehren im Landkreis Kusel
haben sich zur „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" im
Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. zusammen geschlossen. Die Jugendordnung der
„Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" ist Bestandteil der Satzung des
Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V. 1.2 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel"
hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes des
Landkreises Kusel. 1.3 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel"
ist die selbstständige Gemeinschaft der Jugend innerhalb des
Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V., die sich zu den Idealen der Freiwilligen
Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt. 1.3.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu
tätiger Nächstenliebe anleiten. 1.3.2 Die Jugendfeuerwehr will das
Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen
pflegen und fördern. 1.3.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen
Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. 1.3.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem
Mitglied der Jugendfeuerwehr die Anerkennung der Menschenrechte, das
Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die
Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu
erfüllen. 1.4 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel"
hat den Zweck, die in ihr zusammengeschlossenen Jugendfeuerwehren bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch: 1.4.1 Vermittlung von Anregungen für die
Jugendarbeit. 1.4.2 Schaffung einheitlicher
Ausbildungsrichtlinien 1.4.3 Schulung und Ausbildung der
Jugendfeuerwehrwarte 1.4.4 Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und
Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendlichen. 1.4.5 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden
und Jugendringen. 1.4.6 Sicherstellung von Unfallschutz,
Unfallversicherung, sowie Sach- und Haftpflichtversicherungen. 1.4.7 Pflege internationaler Begegnungen und
Zusammenarbeit 1.4.8 Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren
nach innen und außen. 1.4.9 Vermittlung von Beihilfen aus der
Jugendförderung. 1.4.10 Öffentlichkeitsarbeit § 2 Mitgliedschaft 2.1 Mitglieder der „Jugendfeuerwehr Landkreis
Kusel" sind die Jugendfeuerwehren der Feuerwehren im Landkreis Kusel. 2.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind: 2.2.1 Von der Verbandsgemeinde bestätigter
Gründungsbeschluss. 2.2.2 Annahme der Jugendordnung der
„Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" . 2.2.3 Ordnungsgemäße Wahl eines
„Gruppenführers" oder „Gruppensprechers" der Jugendfeuerwehr. 2.2.4 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehrgruppe
sollen das 18. Lebensjahr nicht überschreiten. Ausgenommen sind Mitglieder
der Organe der Jugendfeuerwehr. 2.2.5 Ordnungsgemäße und rechtzeitige Abgabe der
Jahresberichte für die Landesjugendfeuerwehr. § 3 Organe Organe der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel"
sind: 3.1 Der Kreisjugendfeuerwehrwart (KJFW) sowie im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter. 3.2 Die Mädchenvertreterin (MV), sie kümmert sich
um alle Fragen und Belange der weiblichen Mitglieder. Sie ist das Bindeglied
zwischen den Jugendfeuerwehrmädchen, Jugendfeuerwehrwarten und dem KJFW, bzw.
dessen Stellvertreter. 3.3 Der Schriftführer, er führt Protokoll über
alle Zusammenkünfte der Mitgliedswehren o.ä. Veranstaltungen. 3.4 Die Versammlung der Jugendfeuerwehrwarte
(JFW) der Mitgliedsjugendfeuerwehren. § 4 Der KJFW 4.1 Der KJFW, im Verhinderungsfalle sein
Stellvertreter führt die Geschäfte und vertritt die „Jugendfeuerwehr Landkreis
Kusel" nach innen und außen. 4.2 Der KJFW im Verhinderungsfalle sein
Stellvertreter, hat Sitz und Stimme im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes
Kusel e.V. § 5 Jugendfeuerwehrwarte der Mitgliedswehren 5.1 Die Jugendfeuerwehrwarte der Mitgliedswehren
in gemeinschaftlicher Sitzung sind das Beschlussorgan der „Jugendfeuerwehr
Landkreis Kusel". Sie treffen sich mindestens viermal im Kalenderjahr
unter dem Vorsitz des KJFW, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreter. 5.2 Die gemeinschaftliche Sitzung setzt sich
zusammen aus dem KJFW, seinem Stellvertreter, der MV dem Schriftführer und
den JFW der Mitgliedswehren, sowie deren Stellvertretern. 5.3 Jede anwesende Jugendfeuerwehr hat eine
wahlberechtigte Stimme. Der KJFW, sein Stellvertreter ,die MV und der
Schriftführer verfügen in ihrer Funktion nicht über eine wahlberechtigte
Stimme. 5.4 Die gemeinschaftliche Sitzung ist mit einer
Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Gemeinschaft ist mit 1/3 der
Mitgliedswehren beschlussfähig. Ist der JFW verhindert kann ein bekannter
Vertreter dessen Wahlrecht wahrnehmen. Ist der Vertreter der Gemeinschaft
unbekannt sollte eine schriftliche Stimmübertragung mitgeführt werden. 5.5 Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit folgt nach einer Diskussion
eine erneute Abstimmung, kommt es auch dann zur Stimmgleichheit so gilt dies
als Ablehnung. Beschlüsse betreffend Änderungen der Jugendordnung bedürfen
einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenhäufung ist nicht zulässig. 5.6 Über die gemeinschaftliche Sitzung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem KJFW zu
unterzeichnen ist und den JFW innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung
zugestellt werden muss. 5.7 Aufgaben der Gemeinschaft der JFW im Landkreis
Kusel sind: 5.7.1 Wahl eines KJFW, seines Stellvertreters und
deren Vorschlag an die Wehrleiterdienstbesprechung unter dem Vorsitz des KFI. 5.7.2 Ab dem 16.03.2003 ist alle 6 Jahre eine
Bestätigungswahl für die Position des KJFW, durch die Versammlung der JFW
durchzuführen. Erhält der KJFW in dieser Wahl nicht mindestens die Hälfte der
Stimmen der anwesenden Mitglieder, so gilt er als nicht in seiner Funktion
bestätigt. Somit ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen und
das Ergebnis dem Kreisfeuerwehrinspekteur mitzuteilen. Bis zur Neuwahl bleibt
der alte KJFW im Amt. 5.7.3 Wahl einer Mädchenvertreterin. Für die Position der Mädchenvertreterin ist ab
dem 16.03.2003 ebenfalls alle 6 Jahre eine Bestätigungswahl durchzuführen.
Erhält die MV in dieser Wahl nicht mindestens die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Mitglieder, so gilt sie als nicht in ihrer Funktion bestätigt.
Somit ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl
bleibt die alte MV im Amt. 5.7.4 Wahl eines Schriftführers. Für die Position des Schriftführers ist ab dem
16.03.2003 ebenfalls alle 6 Jahre eine Bestätigungswahl durchzuführen. Erhält
der Schriftführer in dieser Wahl nicht mindestens die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Mitglieder, so gilt er als nicht in seiner Funktion bestätigt.
Somit ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl
bleibt der alte Schriftführer im Amt. 5.7.5 Wahl der Delegierten zum
Landesjugendfeuerwehrtag, sowie der Delegierten zum Kreisjugendring. 5.7.6 Voraussetzung für die Wahl in eine der
obigen Funktionen ist die Mitgliedschaft in einer der Feuerwehren oder
Jugendfeuerwehren des Landkreises Kusel 5.7.7 Beschlussfassung über Änderungen der
Jugendordnung. § 6 Verwaltung 6.1 Die Geschäfte der „Jugendfeuerwehr Landkreis
Kusel" werden ehrenamtlich geführt. Die Mitglieder erhalten eine
Aufwandsentschädigung durch Ihren Dienstherrn im Rahmen der
Feuerwehrentschädigungsverordnung. 6.2 Die finanziellen Mittel für die Arbeit der
„Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" werden durch Zuwendungen des
Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V. und durch Schenkungen Dritter, durch
Beihilfen aus der Jugendförderung , sowie sonstige Fördermittel aufgebracht. 6.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet
die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" in eigener Zuständigkeit in
gemeinschaftlicher Sitzung. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den KJFW
im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. 6.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6.5 Es darf keine Person, die dem Zweck der
„Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" fremd ist durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. § 7 Auflösung 7.1 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel"
kann nicht aufgelöst werden, solange im Landkreis Kusel noch
Jugendfeuerwehren bestehen. 7.2. Bei Liquidation fällt das Vermögen der
„Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" der Landesjugendfeuerwehr zu. § 8 Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband
Kusel e.V. 8.1 Der Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. betreut
und fördert die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" 8.2 Über die Zuwendungen des
Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. ist Nachweis zu führen und dem
Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. hierüber auf Wunsch Bericht zu erstatten. 8.3 Der KJFW, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, ist „geborenes Mitglied" im Vorstand des
Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V. § 9 Schlussbestimmungen 9.1 Die Jugendordnung wurde am 11.September 1992
in Altenglan / Landkreis Kusel von der Sitzung der Jugendfeuerwehrwarte des
Landkreises Kusel beschlossen. 9.2. Eine Ergänzung wurde am 23. Februar 1996
durch die Gemeinschaft der Jugendfeuerwehrwarte der Mitgliedswehren sowie
durch den KJFA beschlossen. 9.3 Sie wurde durch den Kreisfeuerwehrverbandes
Kusel e.V. am 03. März 1996 bestätigt. 9.4 Eine Ergänzung und Überarbeitung wurde am 07.
Februar 2003 durch die Gemeinschaft der Jugendfeuerwehrwarte der
Mitgliedswehren beschlossen. 9.5 Die ergänzte und überarbeitete Jugendordnung
wurde am 16. März 2003 vom Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. bestätigt. |
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