Kreisfeuerwehrverband Kusel e. V.

 

Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V.

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Jugendordnung der Jugendfeuerwehren des Landkreises Kusel

 

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§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Die Jugendfeuerwehren im Landkreis Kusel haben sich zur „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" im Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. zusammen geschlossen. Die Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V.

1.2 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes des Landkreises Kusel.

1.3 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" ist die selbstständige Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V., die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.

1.3.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anleiten.

1.3.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern.

1.3.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen.

1.3.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied der Jugendfeuerwehr die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

1.4 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" hat den Zweck, die in ihr zusammengeschlossenen Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:

1.4.1 Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit.

1.4.2 Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien

1.4.3 Schulung und Ausbildung der Jugendfeuerwehrwarte

1.4.4 Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendlichen.

1.4.5 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendringen.

1.4.6 Sicherstellung von Unfallschutz, Unfallversicherung, sowie Sach- und Haftpflichtversicherungen.

1.4.7 Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit

1.4.8 Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren nach innen und außen.

1.4.9 Vermittlung von Beihilfen aus der Jugendförderung.

1.4.10 Öffentlichkeitsarbeit

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" sind die Jugendfeuerwehren der Feuerwehren im Landkreis Kusel.

2.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:

2.2.1 Von der Verbandsgemeinde bestätigter Gründungsbeschluss.

2.2.2 Annahme der Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" .

2.2.3 Ordnungsgemäße Wahl eines „Gruppenführers" oder „Gruppensprechers" der Jugendfeuerwehr.

2.2.4 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehrgruppe sollen das 18. Lebensjahr nicht überschreiten. Ausgenommen sind Mitglieder der Organe der Jugendfeuerwehr.

2.2.5 Ordnungsgemäße und rechtzeitige Abgabe der Jahresberichte für die Landesjugendfeuerwehr.

§ 3 Organe

Organe der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" sind:

3.1 Der Kreisjugendfeuerwehrwart (KJFW) sowie im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

3.2 Die Mädchenvertreterin (MV), sie kümmert sich um alle Fragen und Belange der weiblichen Mitglieder. Sie ist das Bindeglied zwischen den Jugendfeuerwehrmädchen, Jugendfeuerwehrwarten und dem KJFW, bzw. dessen Stellvertreter.

3.3 Der Schriftführer, er führt Protokoll über alle Zusammenkünfte der Mitgliedswehren o.ä. Veranstaltungen.

3.4 Die Versammlung der Jugendfeuerwehrwarte (JFW) der Mitgliedsjugendfeuerwehren.

§ 4 Der KJFW

4.1 Der KJFW, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter führt die Geschäfte und vertritt die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" nach innen und außen.

4.2 Der KJFW im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, hat Sitz und Stimme im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V.

§ 5 Jugendfeuerwehrwarte der Mitgliedswehren

5.1 Die Jugendfeuerwehrwarte der Mitgliedswehren in gemeinschaftlicher Sitzung sind das Beschlussorgan der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel". Sie treffen sich mindestens viermal im Kalenderjahr unter dem Vorsitz des KJFW, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreter.

5.2 Die gemeinschaftliche Sitzung setzt sich zusammen aus dem KJFW, seinem Stellvertreter, der MV dem Schriftführer und den JFW der Mitgliedswehren, sowie deren Stellvertretern.

5.3 Jede anwesende Jugendfeuerwehr hat eine wahlberechtigte Stimme. Der KJFW, sein Stellvertreter ,die MV und der Schriftführer verfügen in ihrer Funktion nicht über eine wahlberechtigte Stimme.

5.4 Die gemeinschaftliche Sitzung ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Gemeinschaft ist mit 1/3 der Mitgliedswehren beschlussfähig. Ist der JFW verhindert kann ein bekannter Vertreter dessen Wahlrecht wahrnehmen. Ist der Vertreter der Gemeinschaft unbekannt sollte eine schriftliche Stimmübertragung mitgeführt werden.

5.5 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit folgt nach einer Diskussion eine erneute Abstimmung, kommt es auch dann zur Stimmgleichheit so gilt dies als Ablehnung. Beschlüsse betreffend Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

5.6 Über die gemeinschaftliche Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem KJFW zu unterzeichnen ist und den JFW innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung zugestellt werden muss.

5.7 Aufgaben der Gemeinschaft der JFW im Landkreis Kusel sind:

5.7.1 Wahl eines KJFW, seines Stellvertreters und deren Vorschlag an die Wehrleiterdienstbesprechung unter dem Vorsitz des KFI.

5.7.2 Ab dem 16.03.2003 ist alle 6 Jahre eine Bestätigungswahl für die Position des KJFW, durch die Versammlung der JFW durchzuführen. Erhält der KJFW in dieser Wahl nicht mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so gilt er als nicht in seiner Funktion bestätigt. Somit ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen und das Ergebnis dem Kreisfeuerwehrinspekteur mitzuteilen. Bis zur Neuwahl bleibt der alte KJFW im Amt.

5.7.3 Wahl einer Mädchenvertreterin.

Für die Position der Mädchenvertreterin ist ab dem 16.03.2003 ebenfalls alle 6 Jahre eine Bestätigungswahl durchzuführen. Erhält die MV in dieser Wahl nicht mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so gilt sie als nicht in ihrer Funktion bestätigt. Somit ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl bleibt die alte MV im Amt.

5.7.4 Wahl eines Schriftführers.

Für die Position des Schriftführers ist ab dem 16.03.2003 ebenfalls alle 6 Jahre eine Bestätigungswahl durchzuführen. Erhält der Schriftführer in dieser Wahl nicht mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so gilt er als nicht in seiner Funktion bestätigt. Somit ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Schriftführer im Amt.

5.7.5 Wahl der Delegierten zum Landesjugendfeuerwehrtag, sowie der Delegierten zum Kreisjugendring.

5.7.6 Voraussetzung für die Wahl in eine der obigen Funktionen ist die Mitgliedschaft in einer der Feuerwehren oder Jugendfeuerwehren des Landkreises Kusel

5.7.7 Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung.

§ 6 Verwaltung

6.1 Die Geschäfte der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" werden ehrenamtlich geführt. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung durch Ihren Dienstherrn im Rahmen der Feuerwehrentschädigungsverordnung.

6.2 Die finanziellen Mittel für die Arbeit der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" werden durch Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V. und durch Schenkungen Dritter, durch Beihilfen aus der Jugendförderung , sowie sonstige Fördermittel aufgebracht.

6.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" in eigener Zuständigkeit in gemeinschaftlicher Sitzung. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den KJFW im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter.

6.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.5 Es darf keine Person, die dem Zweck der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" fremd ist durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Auflösung

7.1 Die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" kann nicht aufgelöst werden, solange im Landkreis Kusel noch Jugendfeuerwehren bestehen.

7.2. Bei Liquidation fällt das Vermögen der „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel" der Landesjugendfeuerwehr zu.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V.

8.1 Der Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. betreut und fördert die „Jugendfeuerwehr Landkreis Kusel"

8.2 Über die Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. ist Nachweis zu führen und dem Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. hierüber auf Wunsch Bericht zu erstatten.

8.3 Der KJFW, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist „geborenes Mitglied" im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Die Jugendordnung wurde am 11.September 1992 in Altenglan / Landkreis Kusel von der Sitzung der Jugendfeuerwehrwarte des Landkreises Kusel beschlossen.

9.2. Eine Ergänzung wurde am 23. Februar 1996 durch die Gemeinschaft der Jugendfeuerwehrwarte der Mitgliedswehren sowie durch den KJFA beschlossen.

9.3 Sie wurde durch den Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e.V. am 03. März 1996 bestätigt.

9.4 Eine Ergänzung und Überarbeitung wurde am 07. Februar 2003 durch die Gemeinschaft der Jugendfeuerwehrwarte der Mitgliedswehren beschlossen.

9.5 Die ergänzte und überarbeitete Jugendordnung wurde am 16. März 2003 vom Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. bestätigt.

 

 

 

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