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Kreisfeuerwehrverband
Kusel e. V. |
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Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz
e. V. |
Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes
Kusel e. V.
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§ 1 |
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§ 1 |
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Name und Sitz |
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1. |
Für das Gebiet
des Landkreises Kusel ist am 2.10.1988 ein Feuerwehrverband gegründet worden,
der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V." führt. |
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2. |
Der Verband hat
seinen Sitz in Kusel. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB
und ist in das Vereinregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. |
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§ 2 |
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Zweck |
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1. |
Der Verband
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere durch: |
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1.1 |
Förderung des
Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des
Rettungswesens und des Umweltschutzes im Landkreis Kusel. |
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1.2 |
Zusammenarbeit
und Erfahrungsaustausch mit allen der am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe,
des Katastrophenschutzes und des Rettungswesens Interessierten und für diese
verantwortlichen Stellen. |
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1.3 |
Pflege der Idee
des Feuerwehrwesens. |
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1.4 |
Vertretung der
Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Landkreis Kusel. |
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1.5 |
soziale Fürsorge
für die Feuerwehrangehörigen. |
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1.6 |
Förderung und
Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Landkreis Kusel im Sinne
der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz. |
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2. |
Wirtschaftliche,
auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind
ausgeschlossen. |
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3. |
Der
Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband
Rheinland-Pfalz. |
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§ 3 |
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Mitglieder |
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1. |
Ordentliche
Mitglieder des Verbandes sind |
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1.1 |
die örtlichen
Feuerwehren |
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1.2 |
Feuerwehrfördervereine |
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1.3 |
Einzelpersonen
des Feuerwehrwesens (z.B. Kreisfeuerwehrinspekteure) |
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2. |
Fördernde
Mitglieder |
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des Verbandes
können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des
Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen. Die
fördernden Mitglieder verpflichten sich zu einem Jahresbeitrag, dessen Höhe
ins eigene Ermessen gestellt wird. |
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3. |
Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über
die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit
der Anmeldung wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder durch Auflösung des Verbandes. |
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4. |
Der Austritt aus
dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er
mindestens drei Monate vorher durch Einschreiben dem Vorsitzenden erklärt
worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an
das Vermögen des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel. |
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5. |
Ein Mitglied
kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht
befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Über den Ausschluss
beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Gesamtvorstand mit 2/3
Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung
an, die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat
aufschiebende Wirkung. |
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6. |
Die
Jugendfeuerwehren bildet die „Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband
Kusel". Die
Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung im Sinne der Musterordnung der
Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband. Die
Jugendordnung wird durch die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes
Kusel bestätigt. Die
Jugendfeuerwehr hat über die Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes
Verwendungsnachweis zu führen und zu berichten. |
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§ 4 |
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Rechte und Pflichten |
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1. |
Die Mitglieder
nach § 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Kreisfeuerwehrverband Kusel im
Rahmen seiner Möglichkeiten. |
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2. |
Den Mitgliedern
des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des
Kreisfeuerwehrverbandes Kusel und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im
Rahmen dieser Satzung offen. |
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3. |
Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verband bei Durchführungen seiner Aufgaben zu
unterstützen. |
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§ 5 |
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Ehrenmitglieder |
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Persönlichkeiten,
die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. |
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§ 6 |
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Organe |
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1. |
Organe des
Verbandes sind |
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1.1 |
die
Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) und |
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1.2 |
der
Verbandsvorstand. |
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1.3.1 |
Es können nur
Personen gewählt werden, die einem Mitglied gemäß § 3
Ziffer 1.1 bis 1.3 angehören. |
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1.3.2 |
Für
ausscheidende Mitglieder des Vorstandes ist in der nächsten
Delegiertenversammlung die Nachwahl vorzunehmen. |
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§ 7 |
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Die Verbandsversammlung |
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1. |
Die
Verbandsversammlung besteht aus: |
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1.1 |
den Mitgliedern
des Verbandsvorstandes |
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1.2 |
den Delegierten |
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1.3 |
den
Ehrenmitgliedern |
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2. |
Die Mitglieder
gemäß § 3 Nr. 1.1 und 1.2 entsenden für je angefangene 40 (vierzig)
Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden
sind, einen Delegierten. |
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3.1 |
Jeder Delegierte
hat eine Stimme. |
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3.2 |
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst;
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen bei der
Feststellung der Mehrheit nicht mit. |
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3.3 |
Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit. |
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3.4 |
Für Wahlen gilt
folgendes: Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Hat im ersten Wahlgang
kein Kandidat die Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche
die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. |
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3.5 |
Über das
Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung. |
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3.6 |
Fördernde und
Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil.
Sie haben kein Stimmrecht. |
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4. |
Die
Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich
mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens dreißig Tage vor
dem Termin durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller
stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine
außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen. |
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5. |
Die
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist. |
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6. |
Über jede
Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten
Beschlüsse enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. |
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§ 8 |
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Aufgaben der Verbandsversammlung |
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1. |
Die
Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: |
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1.1 |
Wahl des
Verbandsvorstandes, |
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1.2 |
Wahl von bis zu
3 Kassenprüfern, |
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1.2 |
Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages und des Haushaltes, |
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1.3 |
Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Verbandsvorstandes, |
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1.4 |
Beratung und
Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des Verbandes, |
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1.5 |
Beschlussfassung
über eingebrachte Anträge und über Satzungsänderungen. Anträge müssen
spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein,
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1.6 |
Ernennung von
Ehrenmitgliedern, |
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1.7 |
Erlass einer
Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, |
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1.8 |
Bestätigung der
Jugendordnung. |
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§ 9 |
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Der Verbandsvorstand |
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1. |
Der
Verbandsvorstand besteht aus: |
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1.1 |
dem
Verbandsvorsitzenden |
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1.2 |
dem
stellvertretenden Verbandsvorsitzenden |
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1.3 |
dem
Schriftführer |
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1.4 |
dem
Kassenverwalter |
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1.5 |
sieben Beisitzer |
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1.6 |
dem
Fachreferenten des Fachausschusses „Wettbewerbe" |
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1.7 |
dem
Kreisfeuerwehrinspekteur, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter |
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1.8 |
dem
Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter |
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1.9 |
dem Sprecher der
Alterskameraden |
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2. |
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein
Stellvertreter. |
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3. |
Der Vorsitzende,
sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenverwalter bilden den
geschäftsführenden Vorstand. |
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4. |
Der Vorsitzende
und die Vorstandsmitgliedsd nach Ziffer 1.1 bis 1.6 werden von der
Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt über diesen Zeitraum bis zur Neuwahl eines Vorstandes im
Amt. |
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5. |
Der
Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf über die Bildung von Fachausschüssen
und deren personelle Besetzung. Den Vorsitz in diesen Fachausschüssen hat
jeweils der vom Verbandsvorsitzenden berufene Fachreferent. |
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6. |
Der
Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr
oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantrag wird, einberufen. Die
Einberufungsfrist soll mindestens 2 Wochen betragen unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom
Verbandsvorsitzenden geleitet. |
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7. |
Der
Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder
Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. |
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§ 10 |
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|
Aufgaben des Verbandsvorstandes |
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1. |
Der
Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben: |
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1.1 |
Durchführung der
Beschlüsse der Verbandsversammlung, |
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1.2 |
Verwaltung des
Kreisfeuerwehrverbandes, |
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1.3 |
Beschlussfassung
in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder
der Vorsitzende zuständig sind, |
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1.4 |
Feststellung des
Rechnungsergebnisses, |
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1.5 |
Vorbereitung der
Verbandsversammlung, |
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1.6 |
Aufnahme neuer
Mitglieder, |
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1.7 |
Vorbereitung von
Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes, |
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|
1.8 |
Beschlussfassung
über die Bildung von Fachausschüssen und deren personelle Besetzung, |
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§ 11 |
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|
Finanzierung und Verwaltung |
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1. |
Die finanziellen
Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch: |
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1.1 |
jährliche
Mitgliedsbeiträge, |
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1.2 |
freiwillige
Zuwendungen, |
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1.3 |
Spenden. |
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|
2. |
Über die
Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen
und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom
Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter)
schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich
von mind. 2 Kassenprüfern vorzunehmen. |
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3. |
Der
Beitrag der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl ihrer Angehörigen. |
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4. |
Die
Angehörigen der Jugendfeuerwehren sind beitragsfrei. |
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5. |
Die
durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen aufkommenden
Verbandsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden,
insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. |
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6. |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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7. |
Die
Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Barauslagen
werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten
beschließt die Verbandsversammlung. |
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8. |
Alle
Mitteilungen des Verbandes werden durch Rundschreiben und soweit möglich in
der Zeitschrift „Brandhilfe" veröffentlicht. |
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§ 12 |
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Auflösung |
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1. |
Der
Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen
Verbandsversammlung, in der ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein
müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung
entscheiden. |
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Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung,
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit
von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. in der zweiten
Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. |
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2. |
Bei
Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken sozialer Fürsorge für die
Feuerwehren zuzuführen. Einzelheiten der Vermögensverteilung sind in der
Auflösungsversammlung zu beschließen. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden. |
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Anmerkung: |
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Alle
Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher
Form. |
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Diese
Satzung wurde bei der Verbandsversammlung am 16. März 2003 in St. Julian
beschlossen. |
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Herren-Sulzbach,
den 16. März
2003
zurück |
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