Kreisfeuerwehrverband Kusel e. V.

Saarbrücker Straße 108, 66901 Schönenberg-Kübelberg

Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz  e.  V.

Chronik eines noch jungen Verbandes
Als einer der letzten Landkreise wurde am 02.10.1988 auf besondere Initiative des inzwischen leider verstorbenen Walter Schmidt aus Glanbrücken der Kreisfeuerwehrverband Kusel gegründet.

Bei der Gründungsversammlung waren 77 Feuerwehrkameraden anwesend die großes Interesse an der Bildung eins Verbandes zeigten. Somit stand einer sofortigen Gründungsversammlung nichts im Wege.

Unter dem Vorsitz des damaligen Kreisfeuerwehrinspekteurs Werner Mehlem wurden Walter Schmidt zum ersten 1. Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes, als sein Stellvertreter Bruno Habermann, Reipoltskirchen und als Schriftführer Hans-Walter Kallweit, Kreimbach-Kaulbach gewählt.

Nach dem Beschluss einer gemeinsamen Satzung stand der Eintragung in das Verbandsregister und der Meldung an den Landesverband nichts mehr im Wege.

Bisherige Vorsitzende:

1988 – 1992

Walter Schmitt

Glanbrücken

1992 – 2004

Jürgen Schneider

Herren-Sulzbach

2004 – laufend

Wolfgang Bach

Schönenberg-Kübelberg

 

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S A T Z U N G

Des Kreisfeuerwehrverbandes Kusel e. V.

§          1          Name und Sitz

1.1. Für das Gebiet des Landkreises kusel ist am 02.10.1988 ein Kreisfeuerwehrverband gegründet worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Kusel e. V. „ führt

1.2. Der Verband hat seinen Sitz in Kusel. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern eingetragen werden.

  §        2          Zweck

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch

1.1. Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes im Landkreis Kusel.

1.2. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen für Ziff. 1.1 verantwortlichen und interessierten Stellen.

1.3. Pflege der Idee des freiwilligen Feuerwehrwesens.

1.4. Vertretung der Interessen des Angehörigen der Feuerwehren des Landkreises Kusel (der Freiwilligen, der Jugend- und Werkfeuerwehren).

1.5. Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.

1.6. Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrkameraden und Alterskameraden.

1.7. Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren im Landkreis Kusel im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr.

2. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

3. Der Kreisfeuerwehrverband Kusel e. V. ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.

 §         3          Mitglieder

1.     Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind

1.1. Die Angehörigen der Feuerwehren im Landkreis

1.2. Einzelpersonen des Feuerwehrwesens (Kreisfeuerwehrinspekteure)

2. Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen.

Die fördernden Mitglieder verpflichten sich zu einem Jahresbeitrag, dessen Höhe ins eigene Ermessen gestellt wird, jedoch den Mindestbeitrag lt. Geschäftsordnung.

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Anmeldung wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes.

4. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich (durch Einschreiben) dem Vorsitzenden erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Kreisfeuerwehrverbandes.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn er die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstösst. Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an, kann das Mitglied die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung

§          4          Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder nehmen nach Massgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind gehalten, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.

§          5 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, könne auf Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§          6 Organe

1.     Organe des Verbandes sind

1.1. Die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) und

1.2. Der Verbandsvorstand

2. Den Organen können nur aktive Mitglieder der Feuerwehren und der Alterskameradschaft angehören.

§          7 Die Verbandsversammlung

1.     Die Verbandsversammlung besteht aus

1.1. den Mitgliedern des Vorstandes,

1.2. den Delegierten und

1.3. den Ehrenmitgliedern

2. Die Mitglieder entsenden für je angefangene aktive Beitragszahlende 40 Mitglieder der Ortsfeuerwehren einen Delegierten. Die Delegierten werden von den Ortsfeuerwehren dem Verbandsvorsitzenden benannt.

3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragung von Stimmrechten an einen anderen Delegierten ist zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst: Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung selbst. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind. Fördernde- und Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil, Sie haben keine Stimmrecht.

 4. Die Verbandversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung unter glelichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens ¼ aller stimmberechtigeten Delegierten ist innehalb eines Monats eine ausserordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.

 5. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

 6. Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 §         8 Aufgaben der Verbandsversammlung

1.     Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben

1.1. Beschluss über die Verbandssatzung

1.2. Wahl des Verbandsvorsitzenden, des Verbandsvorstandes und 2 Kassenprüfern.

1.3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Haushaltsplanes

1.4. Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des Kassierers und des Vorstandes

1.5. Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes.

1.6. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über Satzungsänderungen.

1.7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

1.8. Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung

1.9. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung

1.10. Benennung der Delegierten für den Landesverband

 §         9 Der Verbandsvorstand

 1. Die Verbandsvorstand besteht aus

1.1. dem Verbandsvorsitzenden,

1.2. dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden

1.3. dem Schriftführer

1.4. dem Kassenwart

1.5. sieben Beisitzer sowie dem Kreisfeuerwehrinspekteuer und dem Kreisjugendfeuerwehrwart

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer bilden den Geschäftsführenden Vorstand

4. Der Verbandsvorstand / Ziff. 1) wird von der Verbandsversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.

5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr oder, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretungen oder Stimmübertragungen ist nicht möglich, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen

§             10 Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben  

1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung

2. Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes

3. Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist.

4. Feststellung des Rechnungsergebnisses

5. Vorbereitung der Verbandsversammlung

6. Aufnahme neuer Mitglieder

7.  Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes.

8.  Ernennung von Fachreferenten und einers Pressewartes

§             11 Finanzierung und Verwaltung

1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch

1.1. Jährliche Mitgliederbeiträge und

1.2. freiwillige Zuwendungen

2. Über die Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassierer ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter) schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern vorzunehmen.

3. Die durch Mitgliederbeiträge und sonstige Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; bare asulagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und Reisespesen beschliesst die Verbandsversammlung bei Verabschiedung des Haushaltsjahres

6. Alle Mitteilungen des Verbandes werden Rundschreiben an die Delegierten veröffentlicht.

§             12 Auflösung

1.  Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden

2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen den kommunalen Trägern der Feuerwehren entsprechend der Anzahl der ordentlichen Mitglieder zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Feuerwehrzwecke zu verwenden haben. Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.

§             13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 02.10.1988 von der Gründungsversammlung beschlossen.

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